19.01.2024

Das neue Heizungsgesetz (GEG)

Eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Das neue Heizungsgesetz

Am 8. September 2023 wurde im Bundestag ein wegweisendes Gesetz beschlossen, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist – eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Wir möchten Sie immer aktuell über die neuesten Entwicklungen im Heizungsbereich und hier insbesondere zu den Anforderungen der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes informieren.

Hintergrundinformationen:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde durch diese Novellierung auf 118 Paragraphen erweitert, wobei 41 Paragraphen speziell die Anlagentechnik betreffen. Unter diesen Paragraphen sind besonders § 71 bis § 73 von Bedeutung, da sie den Bestandsschutz für ältere Heizölkessel in Bestandsgebäuden regeln.


Bestandsschutz für ältere Kessel:

Für viele Haushalte gilt: Ruhe bewahren, die beste Lösung steht noch im Keller!
Immer wieder wird im Zuge der GEG-Novelle über die Betriebszeiten von Ölheizungen gesprochen. Dabei sind in mehr als 90 Prozent der Fälle Niedertemperatur- oder Brennwertgeräte im Betrieb, die nicht von der Begrenzung der Betriebserlaubnis auf 30 Jahre betroffen sind.

Gemäß § 72 besteht die Möglichkeit, die bestehenden Niedertemperatur- oder Brennwertkessel noch mindestens bis 2045 weiter zu nutzen, solange die Immobilie nicht den Eigentümer wechselt. Die Industrie arbeitet derzeit an Lösungen, die einen Betrieb mit CO₂-neutralen biogenen oder synthetischen Brennstoffen auch über dieses Datum hinaus ermöglicht.


Installation neuer Heizölkessel:

Für die Installation neuer oder gebrauchter Heizölkessel gibt es ab dem 1. Januar 2024 klare Anforderungen, insbesondere bezüglich erneuerbarer Energien. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte Fälle, wie in § 71 Absatz 8 detailliert beschrieben.
Dies ermöglicht den Austausch und die Inbetriebnahme von Heizölkesseln über das Jahr 2024 hinaus unter bestimmten Bedingungen:

Gemäß § 71 Absatz 8 ist der Austausch durch die Inbetriebnahme eines neuen Heizölkessels nach dem 1. Januar 2024 über ein spezifiziertes Zeitfenster möglich. Dieses Zeitfenster endet einen Monat nach der kommunalen Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes, in dessen Gebiet das mit Öl zu beheizende Gebäude liegt.

In kleineren Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern muss bis 2028, in größeren mit mehr als 100.000 Einwohnern bis 2026 eine Wärmeplanung vorliegen. Bis dahin müssen Heizungen die GEG-Anforderungen nicht erfüllen. Anlagen, die in diesem Zeitraum installiert werden, müssen 15 Prozent erneuerbare Energien ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 nutzen.
 

Umweltfreundliche Optionen:

Die Gesetzesnovelle eröffnet interessante Möglichkeiten für umweltfreundliche Heizöle. (Mehr Informationen: WOMIT HEIZEN WIR IN DER ZUKUNFT?) Insbesondere wird die Ölindustrie dazu ermutigt, Heizöle mit einem zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien zu entwickeln. Ein Beispiel dafür ist HVO (Hydrotreated Vegetable Oil), ein klimaneutraler Brennstoff.
Die Branche erwartet ein klimaneutrales Heizöl zu günstigen Preisen. Dieses Heizöl kann in jeder vorhandenen Ölheizung eingesetzt werden.

Kesselhavarie:

Die Gesetzesnovelle enthält auch Regelungen für den Fall einer Kesselhavarie (§ 71i), die es Eigentümern erlaubt, einen nicht konformen Heizkessel bis zu fünf Jahre nach der Havarie zu betreiben.


Zusammenfassend könnte die Gesetzesnovelle trotz ihrer Entstehungsumstände für Ölheizer eine zielführende Vorschrift darstellen, um Klimaschutzziele unter Berücksichtigung sozialer Belange zu erreichen.
Mehr denn je ist es nun wichtig, verbrauchsreduzierende Maßnahmen und Verhaltensweisen zu entwickeln, um zukunftsfähig zu sein.

Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung und informieren Sie über weitere Entwicklungen im Heizungsbereich.